Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Warum ein Aufhebungsvertrag fast immer eine 12-Wochen-Sperrzeit auslöst und wann du sie vermeidest.
Warum ein Aufhebungsvertrag fast immer eine 12-Wochen-Sperrzeit auslöst und wann du sie vermeidest.
Ein Aufhebungsvertrag löst beim Arbeitslosengeld fast immer eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus, weil die Arbeitsagentur dich als Mitverursacher deiner Arbeitslosigkeit wertet (§159 SGB III). Die Sperre ruht nicht nur drei Monate, sie kürzt auch deine Gesamtbezugsdauer um ein Viertel. Vermeidbar ist sie nur mit einem nachweisbaren wichtigen Grund.
Dein Chef bittet dich ins Büro, schiebt ein Blatt über den Tisch und sagt, das sei "die sauberste Lösung für alle". Oben steht Aufhebungsvertrag, unten eine Abfindung, und du sollst möglichst bis morgen unterschreiben. Klingt fair. Geld in der Hand, kein Streit, sofort raus.
Was in dem Gespräch fast nie fällt: Mit deiner Unterschrift sagst du der Arbeitsagentur, dass du an deiner eigenen Arbeitslosigkeit mitgewirkt hast. Und genau das kostet dich beim Arbeitslosengeld bares Geld.
Das Wichtigste vorab
Weil du den Vertrag aktiv mit unterschreibst. Aus Sicht der Arbeitsagentur hast du dein Arbeitsverhältnis selbst gelöst und deine Arbeitslosigkeit damit mitverursacht. Das gilt nach §159 SGB III als versicherungswidriges Verhalten, und die Folge ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Der Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitgeber ist genau dieser Punkt: Wirst du betriebsbedingt gekündigt, trifft dich keine Schuld, und es gibt keine Sperre. Beim Aufhebungsvertrag hast du dagegen unterschrieben.
Wichtig zu wissen: Eine Abfindung allein verhindert die Sperre nicht. Sie ist nur Verhandlungssache zwischen dir und dem Arbeitgeber. Ob die Agentur eine Sperrzeit verhängt, hängt nicht am Geld, sondern daran, ob du einen wichtigen Grund für die Auflösung nachweisen kannst.
Mehr als die drei Monate, die jeder kennt. Die Sperrzeit hat zwei Wirkungen, und die zweite übersehen viele. Erstens ruht dein Anspruch zwölf Wochen lang, du bekommst in dieser Zeit also kein Arbeitslosengeld. Zweitens, und das tut langfristig weh, verkürzt sich deine Gesamtbezugsdauer.
Das Gesetz ordnet an, dass sich die Höchstdauer um die Sperrzeit mindestens aber um ein Viertel mindert (§159 SGB III). Ein Beispiel: Stünden dir 24 Monate ALG zu, bleiben nach der Kürzung um ein Viertel noch 18 Monate. Diese sechs Monate sind weg, nicht nur aufgeschoben.
Rechne das einmal in Euro durch, bevor du unterschreibst. Oft ist die angebotene Abfindung kleiner als das Arbeitslosengeld, das dir über die gekürzte Bezugsdauer verloren geht.
Die Sperre entfällt, wenn du einen wichtigen Grund hattest, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der sicherste Fall ist eine drohende rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber: Wenn dir betriebsbedingt ohnehin gekündigt worden wäre, durftest du dem mit einem Aufhebungsvertrag zuvorkommen.
Entscheidend ist, dass dieser Grund nachweisbar ist und nicht nur behauptet wird. Hilfreich ist eine klare Formulierung im Vertrag, etwa dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis andernfalls aus betrieblichen Gründen zu einem bestimmten Datum gekündigt hätte. Betriebliche Gründe sind zum Beispiel Stellenabbau, eine Umstrukturierung, eine Standortschließung oder eine Verlagerung.
Persönliche Gründe können ebenfalls zählen, etwa eine ernsthafte Erkrankung oder die Pflege eines Angehörigen, sind aber schwerer zu belegen. Sammle dafür, was du hast: Schriftwechsel, ein ärztliches Attest, Unterlagen zum Stellenabbau.
Sie ist die Faustformel der Bundesagentur für eine unkritische Abfindungshöhe. Liegt die Abfindung bei bis zu einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr deiner Beschäftigung, nimmt die Agentur laut ihren fachlichen Weisungen in der Regel an, dass ein wichtiger Grund vorlag, und prüft die Rechtmäßigkeit der gedrohten Kündigung nicht weiter.
Liegt die Abfindung höher, schaut die Agentur genauer hin. Dann muss die angedrohte Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen sein, damit ein wichtiger Grund anerkannt wird. Eine üppige Abfindung kann also nach hinten losgehen, weil sie die Prüfung erst auslöst.
Halte auch das auseinander: Selbst wenn keine Sperrzeit verhängt wird, kann eine hohe Abfindung den Beginn deiner ALG-Zahlung nach hinten schieben. Das nennt sich Ruhen des Anspruchs und greift vor allem, wenn du ohne Einhaltung deiner Kündigungsfrist ausscheidest.
Ja, unbedingt, und zwar sofort. Damit der Anspruch überhaupt ruhen und später wieder anlaufen kann, muss er erst einmal bestehen. Dafür musst du dich arbeitslos melden, auch wenn in den ersten zwölf Wochen kein Euro fließt. Wer wartet, verschenkt unter Umständen weitere Tage.
Um deine Krankenversicherung musst du dir in der Sperrzeit keine Sorgen machen. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Sperre wie beim ALG. Bist du arbeitslos gemeldet, bleibst du versichert, und die Beiträge trägt die Agentur auch während der Sperrzeit. Voraussetzung ist eben die Meldung.
Und unterschreib nichts unter Zeitdruck. Du musst einen Aufhebungsvertrag nicht sofort annehmen. Lass dir den Entwurf mitgeben, rechne in Ruhe nach und hol dir im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat, bevor du zusagst.
Dieser Text erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung für deinen Einzelfall.
In der Regel zwölf Wochen. In Härtefällen oder bei einer minder schweren Pflichtverletzung kann sie auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden. Das ist aber die Ausnahme und muss begründet sein, nicht der Normalfall, mit dem du planen solltest.
Nein. Die Abfindung ist Verhandlungssache mit dem Arbeitgeber und hat mit der Sperre erst einmal nichts zu tun. Entscheidend ist allein, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorlag und nachweisbar ist. Eine zu hohe Abfindung kann die Prüfung sogar erst auslösen.
Am sichersten eine drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung, die im Vertrag belegbar festgehalten ist. Auch schwerwiegende persönliche Gründe wie Krankheit oder Pflege können zählen, lassen sich aber schwerer beweisen. Eine bloße Behauptung reicht der Arbeitsagentur in keinem Fall.
Du bekommst danach ALG, aber nicht mehr für die volle Dauer. Die zwölf Wochen ruhen nicht nur, sie kürzen deine Gesamtbezugsdauer um mindestens ein Viertel. Aus 24 möglichen Monaten werden so zum Beispiel 18.
Ja. Gegen den Sperrzeitbescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn du einen wichtigen Grund belegen kannst, der im Bescheid nicht gewürdigt wurde. Sammle dafür deine Nachweise und prüfe, ob sich arbeitsrechtlicher Rat lohnt.
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