Nach der Ausbildung nicht übernommen: richtig arbeitslos melden
Welche zwei Meldungen bei der Arbeitsagentur du brauchst, welche Fristen gelten und warum dir keine große Sperrzeit droht.
Welche zwei Meldungen bei der Arbeitsagentur du brauchst, welche Fristen gelten und warum dir keine große Sperrzeit droht.
Wirst du nach der Ausbildung nicht übernommen, sind es zwei Meldungen: arbeitssuchend spätestens drei Monate vor Ausbildungsende (oder innerhalb von drei Tagen, wenn du es später erfährst) und arbeitslos ab dem ersten Tag ohne Job. Eine große Sperrzeit droht dir dafür nicht, denn die fehlende Übernahme hast du nicht verschuldet.
Dein letzter Ausbildungstag steht im Kalender, die Prüfung ist geschafft, und dann kommt der Satz, mit dem du nicht gerechnet hast: Übernehmen können wir dich leider nicht. Vielleicht fiel er drei Monate vorher, vielleicht zwei Wochen vor Schluss. In beiden Fällen läuft ab diesem Moment eine Uhr bei der Arbeitsagentur. Wer sie überhört, verschenkt Geld oder handelt sich eine kleine Sperre ein.
Das ist ärgerlich, aber gut beherrschbar, wenn du weißt, welche zwei Schritte jetzt zählen.
Das Wichtigste vorab
Ja, und zwar zweimal, bei zwei verschiedenen Anlässen. Viele werfen die Arbeitssuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung in einen Topf, dabei sind es zwei Schritte mit eigenen Fristen und eigenem Zweck.
Die Arbeitssuchendmeldung machst du, solange deine Ausbildung noch läuft, aber schon feststeht, dass es danach nicht weitergeht. Sie sagt der Agentur: Bitte fangt an, für mich zu vermitteln. Die Arbeitslosmeldung machst du erst, wenn du wirklich ohne Beschäftigung bist, also ab dem ersten Tag nach dem Ausbildungsende. Erst sie löst die Zahlung von Arbeitslosengeld aus.
Beide brauchst du. Wer nur eine erledigt, riskiert entweder eine kleine Sperre oder bekommt schlicht kein Geld, weil der Antrag fehlt.
Spätestens drei Monate vor dem Ende deiner Ausbildung. Weil dein Ausbildungsvertrag ein festes Enddatum hat, gilt hier dieselbe Regel wie bei jedem befristeten Job (§38 SGB III). Erfährst du erst später als drei Monate vorher, dass du nicht übernommen wirst, hast du ab diesem Zeitpunkt drei Tage Zeit.
Der Praxis-Tipp: Warte nicht auf ein förmliches Schreiben. Sobald im Gespräch fällt, dass keine Übernahme kommt, kannst du dich melden, online über das Portal der Bundesagentur, telefonisch oder vor Ort. Im Zweifel lieber einen Tag zu früh.
Und wenn die Frist doch reißt? Dann sind es laut Bundesagentur höchstens sieben Tage Sperrzeit, in denen dein Geld ruht. Unangenehm, aber weit entfernt von der Zwölf-Wochen-Sperre, vor der im Netz oft pauschal gewarnt wird.
Persönlich wirksam ab dem ersten Tag, an dem du ohne Job bist, also am Tag nach deinem letzten Ausbildungstag. Melden kannst du dich schon bis zu drei Monate vorher, damit alles rechtzeitig steht. Verpasst du den ersten Tag, bekommst du für die Tage davor kein Arbeitslosengeld, denn gezahlt wird frühestens ab dem Tag der Meldung.
Das läuft heute komplett online über eID oder das Nutzerkonto der Bundesagentur, alternativ telefonisch oder im Amt. Du brauchst dafür deinen Personalausweis, deine Steuer-Identifikationsnummer, deine Sozialversicherungsnummer und dein Ausbildungszeugnis oder die Abschlussbescheinigung.
Ein Punkt, der oft für Erleichterung sorgt: Sobald du arbeitslos gemeldet bist und Arbeitslosengeld beziehst, bleibst du gesetzlich krankenversichert, und die Beiträge übernimmt die Agentur. Du fällst also nicht in eine Versicherungslücke, nur weil die Übernahme geplatzt ist.
In der Regel ja. Für Arbeitslosengeld I musst du in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§142 SGB III). Als Azubi warst du das die ganze Zeit, deshalb erfüllst du diese Anwartschaft nach einer normalen zwei- oder dreijährigen Ausbildung fast immer.
Rechne beim Betrag aber mit wenig. Das Arbeitslosengeld bemisst sich an deinem versicherungspflichtigen Entgelt der letzten zwölf Monate, und das war deine Ausbildungsvergütung. Die liegt weit unter dem, was du als ausgelernte Fachkraft verdienen würdest. Grob sind es rund 60 Prozent des früheren Nettoentgelts (67 Prozent mit Kind), gerechnet auf eine schmale Basis.
Sonderfall: Hattest du eine geförderte Ausbildung ganz ohne Vergütung, wird stattdessen fiktiv gerechnet, du wirst also einer Qualifikationsgruppe zugeordnet (§152 SGB III). Das betrifft aber nur wenige.
Für die fehlende Übernahme selbst nicht. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt die Agentur nur, wenn du deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hast, etwa durch eine eigene Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Dass dein Betrieb dich am Ende der Ausbildung nicht behält, ist keine Entscheidung, die du zu verantworten hast.
Die einzige Sperre, die hier realistisch ist, sind die maximal sieben Tage für eine verspätete Arbeitssuchendmeldung. Und selbst die entfällt, wenn du nachweisen kannst, dass du von der Meldepflicht nichts wissen konntest.
Kurz: Melde dich früh und in beiden Formen, dann bleibt von der ganzen Sperrzeit-Angst nichts übrig. Der eigentliche Stress kommt danach, wenn du wieder Bewerbungen schreiben musst. Wie du das mit System und ohne Dauerfrust angehst, findest du in der Jobsuche-Rubrik.
Dieser Text erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Beratung für deinen Einzelfall.
Dann kann die Agentur eine Sperrzeit von höchstens einer Woche verhängen, in der dein Arbeitslosengeld ruht. Das ist deutlich weniger als die zwölf Wochen bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit. Konntest du von der Meldepflicht nachweislich nichts wissen, entfällt auch diese Woche.
Wenn du direkt und lückenlos in einen neuen Job startest, brauchst du keine Arbeitslosmeldung. Zieht sich der Start aber auch nur um ein paar Tage, melde dich für diese Zeit arbeitslos. Anders bei der Arbeitssuchendmeldung: die machst du sicherheitshalber, solange nichts unterschrieben ist.
Es liegt bei etwa 60 Prozent deines letzten Nettoentgelts, mit Kind bei 67 Prozent. Weil dieses Entgelt deine Ausbildungsvergütung war, fällt der Betrag meist niedrig aus. Eine genaue Zahl nennt dir die Agentur nach deiner Meldung anhand deiner Bescheinigung.
Ja. Die Arbeitslosmeldung kannst du bis zu drei Monate im Voraus erledigen, wirksam wird sie dann zum ersten Tag ohne Job. So ist der Antrag rechtzeitig durch, und die Zahlung kann ohne Lücke starten.
Ja. Sobald du arbeitslos gemeldet bist und Arbeitslosengeld beziehst, trägt die Agentur deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Versicherungslücke entsteht dadurch nicht, solange du dich rechtzeitig meldest.
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