Bildungsgutschein für die Umschulung: wie du ihn bekommst
Der Bildungsgutschein ist eine Ermessensleistung. Was das für deinen Beratungstermin bedeutet, was auf dem Gutschein steht und was ein Abbruch kostet.
Der Bildungsgutschein ist eine Ermessensleistung. Was das für deinen Beratungstermin bedeutet, was auf dem Gutschein steht und was ein Abbruch kostet.

Einen Anspruch auf den Bildungsgutschein gibt es nicht, er ist eine Ermessensleistung. Einen Anspruch hast du aber darauf, dass die Agentur für Arbeit ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt (§ 39 SGB I). Entschieden wird das im Beratungsgespräch, das nach § 81 SGB III vor dem Kursbeginn liegen muss. Deine Vorbereitung auf diesen Termin zählt deshalb mehr als jedes Formular.
Du bist seit vier Monaten arbeitslos, in deinem gelernten Beruf findest du nichts mehr, und irgendwann tippst du "Umschulung Bildungsgutschein" ein. Was du bekommst, sind Seiten von Bildungsträgern mit einem Anmeldebutton und der Zusage, die Agentur für Arbeit zahle das schon. Eine Zeile darunter steht dann meistens: einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Beides zusammen ergibt keinen Plan. Der Satz mit dem fehlenden Anspruch stimmt, aber er hört genau da auf, wo es für dich brauchbar wird.
Das Wichtigste vorab
Woher die Angaben stammen: Alle Regeln in diesem Beitrag stehen im SGB I, im SGB III und im Sozialgerichtsgesetz, und der Paragraf steht jeweils dabei, damit du im Termin selbst nachschlagen kannst. Eine Rechtsberatung ist das hier nicht. Die für dich geltenden Fristen und Beträge stehen in deinem eigenen Bescheid.
Nein. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist eine Ermessensleistung: § 81 Abs. 1 SGB III sagt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "können" gefördert werden. Das Wort "können" macht den ganzen Unterschied. Niemand muss dir den Bildungsgutschein ausstellen, auch wenn du alle Voraussetzungen erfüllst.
An dieser Stelle hören die meisten Ratgeberseiten auf. Die zweite Hälfte steht in einem anderen Gesetzbuch und ist die brauchbarere: "Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch" (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Agentur für Arbeit darf also entscheiden, sie darf dabei aber nicht willkürlich vorgehen und sie muss ihre Entscheidung begründen.
Daraus folgt zweierlei für dich. Im Termin ist deine Aufgabe, der Entscheidung Material zu liefern, das sie abwägen muss. Und wenn eine Ablehnung kommt, richtet sich dein Widerspruch gegen die Begründung: gegen einen Ermessensfehler, gegen eine Begründung, die dein Vorbringen nicht einmal erwähnt, gegen eine Formulierung, die klingt, als sei überhaupt kein Ermessen ausgeübt worden. Zeit dafür hast du einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).

Drei, und sie stehen alle in § 81 Abs. 1 SGB III:
Punkt eins ist der, an dem die meisten Anträge scheitern, und er ist enger, als er klingt. Geprüft wird, ob die Umschulung nötig ist, damit du wieder in Arbeit kommst. Wenn du in deinem bisherigen Beruf ohne Weiteres vermittelbar bist, fehlt diese Notwendigkeit. § 81 Abs. 1a SGB III erweitert das ein Stück: die Notwendigkeit wird auch anerkannt, wenn erweiterte berufliche Kompetenzen deine Beschäftigungsfähigkeit verbessern und das nach Lage des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.
Ein zweiter Weg steht in § 81 Abs. 2 SGB III und wird oft mit dem ersten vermischt: der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses für Menschen ohne Berufsabschluss. Wer dort noch keine drei Jahre beruflich tätig war, wird nur unter engeren Bedingungen gefördert, etwa wenn eine reguläre Ausbildung nicht möglich ist. Prüf vor dem Termin, welcher der beiden Wege auf dich zutrifft, sonst argumentierst du gegen das falsche Kriterium.
Wer sich im alten Beruf bisher breit beworben hat, sollte vorher trennen, ob das Problem am Zielberuf hängt oder an den Bewerbungen selbst. Dazu liegt im Blog eine eigene Kategorie zur Jobsuche.

Behandle den Termin als das, was er rechtlich ist: die Stelle, an der die Ermessensentscheidung ihre Grundlage bekommt. Fünf Dinge tragen dort weiter als eine Absichtserklärung.
Für Punkt zwei und vier hilft ein Werkzeug, das offene Stellen sammelt und deine Lücken benennt. Jobscalr zieht Anzeigen unter anderem von Adzuna, aus den Bewerbungssystemen von Unternehmen und von der Bundesagentur für Arbeit zusammen, bewertet, wie gut dein Profil zu einer konkreten Anzeige passt, und erklärt, wo die Lücken liegen. Eine Analyse pro Konto ist kostenlos, danach läuft es über Credits. Für den Termin brauchst du daraus nur die Anzeigen und die benannte Lücke.
Die Reihenfolge ist der Teil, an dem Förderungen platzen, und sie ergibt sich direkt aus dem Gesetz:
In dieser Kette kommt kein Vertrag vor, den du vorher unterschreibst, und kein Kurs, der schon läuft. Die Beratung muss vor Beginn der Teilnahme liegen, der Gutschein muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Ein Träger, der dir sagt, du könntest schon anfangen und die Formalitäten liefen nebenher, beschreibt nicht das Verfahren aus § 81 SGB III.
Mehr als die Zusage. Nach § 81 Abs. 4 Satz 2 SGB III kann der Bildungsgutschein zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. In der Praxis sind das drei Angaben, die du lesen solltest, bevor du dich umsiehst:
Wenn eine dieser drei Angaben deinen Plan unmöglich macht, gehört das in ein weiteres Gespräch, und zwar bevor du dich bei einem Träger anmeldest.

Träger brauchen eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen (§ 176 Abs. 1 SGB III). Die Einzelheiten regelt die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, kurz AZAV. Zusätzlich braucht die einzelne Maßnahme eine eigene Zulassung. Frag beim Träger nach beidem und lass dir die Maßnahmenummer des konkreten Kurses zeigen.
Dazu die Einordnung, die auf keiner Träger-Seite steht. Die Maßnahmezulassung prüft nach § 179 Abs. 1 SGB III, ob Inhalt, Methoden und Vermittlung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen und nach Lage des Arbeitsmarktes zweckmäßig sind, ob die räumliche, personelle und technische Ausstattung angemessen ist und ob Kosten und Dauer wirtschaftlich sind. Das ist eine Vorabprüfung der Maßnahme auf dem Papier. Über den Unterricht in deinem konkreten Kurs im nächsten Jahr sagt sie nichts. Dafür bleiben die alten Mittel: mit Teilnehmenden sprechen, eine Unterrichtsstunde besuchen, nach der Prüfungsquote des letzten Durchgangs fragen.
Kürzer als die Ausbildung. Für Vollzeitmaßnahmen, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, gilt die Dauer nach § 180 Abs. 4 SGB III als angemessen, wenn sie gegenüber der regulären Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Aus drei Ausbildungsjahren werden damit in der Regel zwei Jahre Umschulung, mit derselben Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle, meist der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Für Teilnehmende, die aus persönlichen Gründen die volle Dauer brauchen, sieht die Vorschrift Ausnahmen vor.
Finanziell kommen zwei Posten dazu, von denen viele erst im Kurs erfahren:
Beides setzt voraus, dass die Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer festgelegt sind. Ein sechswöchiger Zertifikatskurs fällt nicht darunter.
Brichst du ohne wichtigen Grund ab, tritt eine Sperrzeit ein. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III erfasst den Fall, dass die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss gibt. Die Dauer steigt gestaffelt: drei Wochen beim erstmaligen versicherungswidrigen Verhalten dieser Art, sechs Wochen beim zweiten Mal, zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
Die zwölf Wochen, die man beim Stichwort Sperrzeit meistens liest, gehören zu einem anderen Tatbestand, nämlich der selbst verursachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie ein Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld auslöst.
Ein wichtiger Grund lässt die Sperrzeit entfallen. Der Abbruch, weil du eine Stelle antrittst, ist der klarste Fall. Was darüber hinaus zählt, wird einzeln geprüft, weshalb der Anruf bei deiner Ansprechperson vor dem Abbruch mehr wert ist als jede Recherche danach. Zur Frage, ob du bereits gezahlte Kosten erstatten musst, findest du im Netz sich widersprechende Antworten. Verbindlich ist, was in deinem Bewilligungsbescheid steht.
Für drei Gruppen lohnt der Aufwand nicht, oder er kommt zu spät:
Eine Einschränkung gilt für alle: Die Umschulung schließt die fehlenden Berufsjahre nicht. Nach zwei Jahren hast du den Abschluss und den Berufsanfängerstatus gleichzeitig, und über den Rest entscheiden die Bewerbungen danach. Wie du die Jahre davor einsortierst, steht im Beitrag zum Lebenslauf für den Berufswechsel.
Nein. § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III macht die Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme zur Fördervoraussetzung, und der Bildungsgutschein bescheinigt anschließend, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ein Formular gibt es zwar, aber es ersetzt das Gespräch nicht. Vereinbare den Termin, bevor du dich irgendwo anmeldest.
Das steht auf deinem Gutschein. § 81 Abs. 4 Satz 2 SGB III erlaubt ausdrücklich eine zeitliche Befristung sowie eine regionale und eine auf bestimmte Bildungsziele bezogene Beschränkung. Es gibt also keine bundesweit einheitliche Zahl, und die Frist auf deinem Gutschein ist die einzige, die zählt. Läuft sie ab, brauchst du ein neues Gespräch.
Ja. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, führt das Gespräch beim Jobcenter statt bei der Agentur für Arbeit. Dass es diesen Weg gibt, steht an einer unauffälligen Stelle im Gesetz: § 87a Abs. 3 SGB III nennt erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, die an einer Weiterbildung nach § 81 oder § 82 SGB III teilnehmen, ausdrücklich als Empfänger des Weiterbildungsgeldes.
Ja, beides gehört zu den Weiterbildungskosten. § 83 Abs. 1 SGB III zählt vier Posten auf: Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Die Höhe und die Nachweise regelt dein Bescheid, deshalb sprich diese Posten im Termin an.
Lies zuerst die Begründung. Weil auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch besteht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), ist eine Begründung angreifbar, die deine Argumente nicht behandelt oder gar keine Abwägung erkennen lässt. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei der Gelegenheit kannst du auch nachlegen, was im Termin gefehlt hat.
Nein, und das ist die Reihenfolge, die viele umdrehen. Die Agentur entscheidet über die Förderung, dann suchst du innerhalb des Bildungsziels auf deinem Gutschein einen zugelassenen Träger aus. Ein Träger, den du dir vorher angesehen hast, hilft im Gespräch als Beleg für deinen Plan. Unterschreiben solltest du dort noch nichts.
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