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Vorstellungsgespräch12 Min. LesezeitVon Marcel

Freistellung fürs Vorstellungsgespräch: was gilt, wenn du noch im Job bist

Freistellung für ein Vorstellungsgespräch gibt es nach § 629 BGB erst nach der Kündigung, und bezahlt ist sie auch dann nicht immer. Was ungekündigt gilt und wie du den Termin sauber freibekommst.

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Solange du ungekündigt bist, hast du keinen Anspruch auf Freistellung für ein Vorstellungsgespräch. Den Termin deckst du über Urlaub, Gleitzeit oder Überstundenabbau, und im Urlaubsantrag musst du keinen Grund nennen. Erst nach einer Kündigung gibt dir § 629 BGB angemessene Zeit zur Stellensuche. Ob diese Zeit bezahlt wird, entscheidet dein Arbeitsvertrag.

Die Mail kommt am Donnerstagabend: "Hätten Sie am Dienstag um 10:30 Uhr Zeit für ein persönliches Gespräch?" Du freust dich drei Sekunden lang. Dann fällt dir ein, dass du am Dienstag um 10:30 Uhr im Büro sitzt, dass dein Chef nichts von deiner Suche weiß und dass du keine Ahnung hast, ob dir für so einen Termin überhaupt frei zusteht.

Die meisten Ratgeber beantworten die erste Hälfte dieser Frage korrekt: Ohne Kündigung gibt es keinen Anspruch. Bei der zweiten Hälfte, dem Geld, schreiben viele einfach "die Zeit wird bezahlt". So steht es nicht im Gesetz. Ob du für ein Vorstellungsgespräch Lohn bekommst, entscheidet eine Vorschrift, die dein Arbeitsvertrag ausschließen darf, und oft auch ausschließt.

Das Wichtigste vorab

  • Ungekündigt hast du keinen Anspruch auf Freistellung. § 629 BGB greift erst "nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses". Bis dahin ist der Termin deine Privatsache, und du deckst ihn über Urlaub, Gleitzeit oder Überstunden.
  • Den Urlaubsantrag musst du nicht begründen. § 7 Abs. 1 BUrlG lässt eine Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Urlaubswünschen von Kollegen zu. Wofür du den Tag brauchst, spielt keine Rolle.
  • Nach der Kündigung ist die Zeit nicht automatisch bezahlt. Der Lohn hängt an § 616 BGB, und § 619 BGB schützt nur die §§ 617 und 618 vor einem vertraglichen Ausschluss. Ein Satz wie "§ 616 BGB findet keine Anwendung" im Arbeitsvertrag macht die Freistellung in der Regel unbezahlt.

Musst du für ein Vorstellungsgespräch freigestellt werden, wenn du noch nicht gekündigt hast?

Nein. Solange dein Arbeitsverhältnis ungekündigt läuft, muss dein Arbeitgeber dich für ein Vorstellungsgespräch nicht freistellen. Die einzige Vorschrift, die eine Freistellung zur Stellensuche regelt, ist § 629 BGB, und sie knüpft ausdrücklich an eine Kündigung an. Wer sich aus einer festen Stelle heraus bewirbt, sucht rechtlich in seiner Freizeit.

Das klingt härter, als es ist. Die meisten Leute, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, sind ungekündigt, und die einladenden Firmen wissen das. Was du für den Termin brauchst, ist freie Zeit, und die bekommst du über die normalen Wege: Urlaub, Gleitzeit, Überstundenabbau oder einen Termin außerhalb deiner Arbeitszeit.

Was du nicht tun darfst: einfach gehen. Wer ohne genehmigten Urlaub oder Zeitausgleich wegbleibt, verletzt seine Arbeitspflicht, auch für eine Stunde. Das reicht für eine Abmahnung. Wie Firmen die einzelnen Stufen vor der Zusage aufbauen, sammelt unsere Rubrik zum Vorstellungsgespräch und seiner Vorbereitung.

Was regelt § 629 BGB, und ab wann gilt die Freistellung zur Stellensuche?

Was regelt § 629 BGB, und ab wann gilt die Freistellung zur Stellensuche?

§ 629 BGB lautet vollständig: "Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren." In diesem einen Satz stecken drei Bedingungen, und jede davon schränkt den Anspruch ein.

  1. Nach der Kündigung. Der Anspruch entsteht, sobald die Kündigung ausgesprochen ist. Wer gekündigt hat, spielt keine Rolle: Deine eigene Kündigung zählt genauso wie die deines Arbeitgebers.
  2. Ein dauerndes Dienstverhältnis. Gemeint ist ein Arbeitsverhältnis, das auf längere Zeit angelegt ist. Ein normaler unbefristeter Arbeitsvertrag erfüllt das.
  3. Auf Verlangen. Du musst die Freistellung beantragen. Sie wird dir nicht automatisch gewährt, und du darfst sie dir nicht selbst nehmen.

In der Praxis heißt das: Ab dem Tag, an dem deine Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, kannst du für Vorstellungsgespräche Freistellung verlangen, die ganze Kündigungsfrist hindurch. Wer selbst kündigt, hat nach § 622 Abs. 1 BGB in der Regel vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, oft auch länger, wenn der Vertrag es so regelt. Was dabei für das Schreiben selbst gilt, steht in unserem Beitrag dazu, was in ein Kündigungsschreiben rein muss.

Wird die Zeit für das Vorstellungsgespräch bezahlt?

Nicht automatisch. § 629 BGB gibt dir die freie Zeit, sagt aber kein Wort über den Lohn. Ob du für diese Stunden bezahlt wirst, regelt § 616 BGB: Du verlierst deinen Lohn nicht, wenn du "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert" bist. Ein Vorstellungsgespräch nach der Kündigung fällt darunter.

Die Einschränkung steht drei Paragrafen weiter. § 619 BGB erklärt nur die Fürsorgepflichten aus den §§ 617 und 618 für unabdingbar. § 616 nennt er nicht, und deshalb darf ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag ihn ausschließen. Wenn dein Vertrag das tut, steht es meist in einem knappen Satz bei der Vergütung, und dann ist die Freistellung nach der Kündigung unbezahlt.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zeigt, wie so eine Regelung aussieht. § 29 Abs. 1 TVöD zählt die bezahlten Fälle auf und sagt dazu, als Fälle nach § 616 BGB "gelten nur die folgenden Anlässe". Auf der Liste stehen Geburt, Todesfall, dienstlicher Umzug, Jubiläum, schwere Erkrankung von Angehörigen und Arztbesuche. Die Stellensuche steht nicht darauf. Bezahlt wird sie dann nur, wenn der Arbeitgeber sie nach § 29 Abs. 3 TVöD "in sonstigen dringenden Fällen" gewährt, und das ist eine Kann-Regel.

Wie findest du heraus, ob dein Vertrag § 616 BGB ausschließt?

Wie findest du heraus, ob dein Vertrag § 616 BGB ausschließt?

Du findest es in fünf Minuten selbst heraus, mit deinem Arbeitsvertrag und der Suchfunktion deines PDF-Readers. So gehst du vor:

  1. Such nach "616". Ein Ausschluss nennt die Vorschrift fast immer beim Namen, etwa "§ 616 BGB findet keine Anwendung" oder "Die Anwendung des § 616 BGB ist ausgeschlossen".
  2. Such nach "Arbeitsbefreiung" und "Freistellung". Manche Verträge regeln die bezahlten Anlässe als abschließende Liste, wie der TVöD. Steht die Stellensuche nicht darauf, ist sie unbezahlt.
  3. Prüf, ob ein Tarifvertrag gilt. Dein Vertrag verweist dann meist mit einem Satz wie "Es gelten die Tarifverträge der …" darauf. Den Tarifvertrag selbst bekommst du bei der Personalabteilung, beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft.
  4. Lies die Regel zur Vergütung bei Arbeitsverhinderung. Dort steht manchmal eine Obergrenze, zum Beispiel ein bezahlter Tag pro Anlass.

Findest du nichts davon, gilt § 616 BGB, und die Zeit für ein Vorstellungsgespräch nach der Kündigung ist bezahlt. Aber auch dann nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Ein ganzer Reisetag quer durch Deutschland kann darüber liegen.

Wie viel Zeit steht dir nach der Kündigung zu?

Angemessen viel, und mehr sagt das Gesetz nicht. Gemeint ist die Zeit, die du für den konkreten Termin brauchst, mit An- und Abreise. Ein Gespräch in derselben Stadt rechtfertigt ein paar Stunden. Ein Termin in 400 Kilometern Entfernung kann einen ganzen Tag rechtfertigen. Eine feste Zahl an Terminen pro Kündigungsfrist gibt es nicht.

Abgedeckt sind die Termine, die du nur zu einer bestimmten Uhrzeit wahrnehmen kannst: Vorstellungsgespräche, Assessment-Center, Eignungstests und Termine bei der Agentur für Arbeit. Bewerbungen schreiben und Stellenanzeigen durchsuchen gehören nicht dazu, weil du das abends erledigen kannst.

Für den Antrag gilt dasselbe wie für jeden anderen Termin: früh und konkret. Nenn Tag, Uhrzeit und voraussichtliche Dauer, sobald die Einladung da ist. Den Namen der Firma musst du nicht nennen. Auf deinen Resturlaub darf dich dein Arbeitgeber für diese Stunden nicht verweisen, weil die Freistellung zur Stellensuche ein eigener Anspruch neben dem Urlaub ist. Ablehnen kann er einen konkreten Termin, wenn du ihn so kurzfristig ankündigst, dass betrieblich nichts mehr umzuplanen ist.

Wie bekommst du ungekündigt frei, ohne dir eine Ausrede auszudenken?

Du brauchst keine Ausrede, weil keiner der normalen Wege einen Grund verlangt. Je nach Arbeitszeitmodell hast du vier Möglichkeiten, und meistens funktioniert eine davon:

  1. Urlaub beantragen. Ein halber Tag reicht für die meisten Gespräche in derselben Stadt. Wie bei jedem Urlaubsantrag entscheidet dein Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG.
  2. Gleitzeit nutzen. Wenn deine Firma Gleitzeit hat, liegt ein Termin um 8 Uhr oder um 16:30 Uhr oft außerhalb der Kernzeit. Dann musst du niemanden fragen.
  3. Überstunden abbauen. Wer ein Arbeitszeitkonto im Plus hat, beantragt Zeitausgleich wie einen kurzen Urlaub. Den Grund musst du auch hier nicht nennen.
  4. Den Termin verschieben. Frag die einladende Firma nach einem Randtermin am frühen Morgen oder späten Nachmittag, oder schlag für die erste Runde ein Videogespräch vor. Ein Videogespräch mit 45 Minuten passt oft in eine verlängerte Mittagspause.

Die Mittagspause allein ist nur für kurze Telefonate eine Lösung. Für ein persönliches Gespräch mit Anfahrt ist sie fast immer zu knapp, und wer zu spät zurückkommt, hat dasselbe Problem wie jemand, der einfach geht.

Musst du im Urlaubsantrag sagen, wofür du den Tag brauchst?

Musst du im Urlaubsantrag sagen, wofür du den Tag brauchst?

Nein. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt für einen Urlaubsantrag keinen Grund. § 7 Abs. 1 BUrlG nennt nur zwei Gründe, aus denen dein Arbeitgeber einen Urlaubswunsch ablehnen darf: "dringende betriebliche Belange" oder "Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen". Wofür du den Urlaub nutzt, taucht darin nicht auf.

Für dich heißt das: Ein Urlaubsantrag für Dienstag ohne Begründung ist ein normaler Urlaubsantrag. Wenn dein Chef fragt, reicht "Ich hab an dem Vormittag einen privaten Termin." Das ist wahr, und mehr musst du nicht sagen.

Schwierig wird es bei kurzfristigen Anträgen. Ein Antrag für übermorgen ist schwerer zu genehmigen als einer für nächste Woche, weil Urlaubspläne, Schichten und Vertretungen dann schon stehen. In Teams mit Urlaubssperre, etwa im Handel vor Weihnachten oder in der Buchhaltung zum Jahresabschluss, kann ein dringender betrieblicher Belang vorliegen. Deshalb lohnt es sich, der einladenden Firma zwei oder drei Termine zur Wahl zu nennen, statt den ersten anzunehmen.

Was passiert, wenn du dich für das Gespräch krankmeldest?

Du riskierst deinen Job, und zwar mehr als ein verpasstes Gespräch es wert wäre. Wer sich krankmeldet, obwohl er gesund ist, täuscht über die Arbeitsunfähigkeit. Fliegt das auf, kann es eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, weil der Arbeitgeber dir nicht mehr vertrauen kann.

Auffliegen kann es leichter, als viele denken. Die Branche ist kleiner, als sie aussieht, und die neue Firma kennt manchmal jemanden bei der alten. Ein Kollege sieht dich im Anzug am Bahnhof. Und wer für die Krankschreibung zum Arzt geht und Beschwerden schildert, die er nicht hat, macht die Sache noch schlimmer.

Dazu kommt ein praktisches Problem: Ein Gespräch, das du mit schlechtem Gewissen führst, führst du schlechter. Wer am Montag einen halben Urlaubstag für Dienstag beantragt, sitzt dort entspannter.

Was sagst du der Firma, die dich zum Vorstellungsgespräch einlädt?

Sag ihr in einem Satz, dass du ungekündigt bist und deshalb einen bestimmten Termin brauchst. Für die einladende Firma ist eine ungekündigte Stellung kein Makel, sondern der häufigste Fall. Personaler planen solche Termine jede Woche und haben fast immer Ausweichzeiten.

Eine Antwort, die funktioniert:

"Vielen Dank für die Einladung, ich komme gern. Da ich aktuell in ungekündigter Stellung bin, wären für mich Dienstag oder Mittwoch ab 16:30 Uhr ideal. Alternativ kann ich mir am Donnerstag einen halben Tag freinehmen."

Damit zeigst du drei Dinge, ohne sie zu erwähnen: dass du deinen Job ernst nimmst, dass du planst und dass du kommen willst. Der Hinweis auf die ungekündigte Stellung erklärt nebenbei auch, warum du nicht kurzfristig verfügbar bist. Eine längere Begründung braucht es nicht, und eine Entschuldigung auch nicht.

Diskret bleiben kannst du auch online. Wie die Sichtbarkeit deiner Suche auf LinkedIn funktioniert und wer den grünen Rahmen sieht, erklärt unser Beitrag zum LinkedIn-Banner Offen für Angebote.

Für wen gilt dieser Rat nicht?

Für Beamtinnen und Beamte gilt das alles nicht, weil sie keinen Arbeitsvertrag nach dem BGB haben. Sonderurlaub und Dienstbefreiung richten sich bei ihnen nach dem jeweiligen Beamtenrecht von Bund oder Land. Auch wer in Österreich oder der Schweiz arbeitet, steht unter einem anderen Arbeitsrecht mit eigenen Regeln zur Freizeit für die Stellensuche.

Und ein ehrlicher Hinweis zum Schutz vor Konsequenzen: Viele Ratgeber schreiben, eine Kündigung wegen einer Bewerbung sei verboten. Das stimmt nur, wo das Kündigungsschutzgesetz gilt. Nach § 1 Abs. 1 KSchG greift es erst, wenn dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern. In der Probezeit und im Kleinbetrieb kann dein Arbeitgeber also ohne Begründung kündigen. Dort lohnt die Diskretion doppelt.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wenn es um eine konkrete Auseinandersetzung geht, helfen dir der Betriebsrat, deine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Wo JobScalr passt

Wer aus einer festen Stelle heraus sucht, hat wenig freie Zeit, und jeder halbe Urlaubstag soll sich lohnen. JobScalr zeigt dir pro Stellenanzeige auf einer Skala von 0 bis 100, wie gut dein Profil zur Stelle passt, und erklärt, wo die Lücken liegen. So entscheidest du vor der Bewerbung, ob sich der Termin lohnen könnte. Bewerbungen und ihren Status verfolgst du in der App, mit Erinnerungen fürs Nachfassen, und für das Gespräch selbst übst du mit Fragen, die nach dem Prinzip der verteilten Wiederholung (Spaced Repetition) wiederkommen. Abschicken und den Termin vereinbaren musst du selbst.

Häufige Fragen zur Freistellung fürs Vorstellungsgespräch

Gilt § 629 BGB auch bei einem befristeten Vertrag?

Der Wortlaut spricht nur von der Kündigung. In der arbeitsrechtlichen Literatur und in den meisten Ratgebern wird die Vorschrift aber auf befristete Verträge übertragen, sobald das Ende absehbar ist, also in einem Zeitraum, der etwa einer Kündigungsfrist entspricht. Wer in den letzten Wochen einer Befristung steht, sollte die Freistellung deshalb genauso beantragen wie nach einer Kündigung.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche?

Nur, wenn bereits gekündigt wurde. Die Probezeit ändert an § 629 BGB nichts, sie verkürzt nach § 622 Abs. 3 BGB nur die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Ungekündigt in der Probezeit gilt dasselbe wie in jedem anderen ungekündigten Arbeitsverhältnis: Urlaub, Gleitzeit oder ein Termin außerhalb der Arbeitszeit.

Bekomme ich auch für den Termin bei der Agentur für Arbeit frei?

Ja, nach einer Kündigung gehört der Termin zur Freistellung nach § 629 BGB. Wichtig ist das, weil du dich nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden musst, bei kürzerem Vorlauf innerhalb von drei Tagen. Nach § 2 Abs. 2 SGB III soll dein Arbeitgeber dich außerdem über diese Meldepflicht informieren und dich, so der Wortlaut, "hierzu freistellen". Das ist allerdings eine Soll-Vorschrift im Sozialrecht. Dein durchsetzbarer Anspruch bleibt § 629 BGB.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Einladung zum Vorstellungsgespräch zeigen?

Wenn du nach einer Kündigung Freistellung nach § 629 BGB verlangst, kann dein Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, dass es den Termin gibt. Welchen, regelt kein Gesetz. Frag nach, ob ihm die Einladung mit geschwärztem Firmennamen genügt, denn bei wem du dich vorstellst, geht ihn nichts an. Ungekündigt stellt sich die Frage nicht, weil du Urlaub oder Zeitausgleich nimmst und dafür keinen Grund nennen musst.

Darf mein Arbeitgeber mir das Vorstellungsgespräch verbieten?

Nein. Wohin du dich in deiner Freizeit bewirbst, ist deine Sache, und ein Urlaubstag ist Freizeit. Dein Arbeitgeber kann nur über den Urlaubsantrag selbst entscheiden, und zwar nach den Gründen in § 7 Abs. 1 BUrlG. Lehnt er den Antrag ab, bittest du die einladende Firma um einen anderen Termin. Einfach wegbleiben darfst du nicht.

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